Spendenbegünstigung durch den Kiwanis-Charity-Fonds

Wichtige Information über die Spendenbegünstigung

Mit Bescheid vom 12. Juli 2010 wurde dem Verein „Kiwanis Distrikt Österreich Charity-Fonds“ die Spendenbegünstigung durch die Finanzverwaltung zuerkannt (Reg.Nr. SO 1549) Der Bescheid über die Anerkennung als spendenbegünstigter Verein durch die Finanzverwaltung ist jedes Jahr neu zu beantragen. Voraussetzung hiefür ist ein positiver Bericht eines unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der die Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen bestätigt. Dieser Bescheid wurde dem Kiwanis Distrikt Österreich Charity-Fonds für alle bisherigen Jahre ausgestellt. Damit können Zahlungen (sowohl von Kiwanier, als auch von anderen Personen) an den Charity-Fonds steuerlich als Werbungskosten (für Unternehmer) bzw. als Sonderausgaben (für Private), jeweils bis zu 10 % des Gewinnes bzw. der Summe der Einkünfte des Vorjahres, abgesetzt werden.

Wie kann ein Kiwanisclub die Spendenbegünstigung für ein eigenes Projekt in Anspruch nehmen

Wenn ein Club ein steuerbegünstigtes Projekt in Erwägung gezogen hat, so muss dieser im Vorhinein zwingend mit dem Charity-Fonds Verbindung aufnehmen, ob das geplante Projekt auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung erfüllt. Der Club bzw. dessen Erfüllungsgehilfe hat mit dem Charity-Fonds eine Vereinbarung über die Verwendung der Gelder zu schließen. Die Einzahlung der Spenden und die direkte Auszahlung für den begünstigten Zweck von zu unterstützenden Personen hat zwingend durch den Charity-Fonds zu erfolgen. Nach Abschluss des Projektes ist dem Charity-Fonds ein Verwendungsnachweis zu übermitteln.

Begünstigte Zwecke sind:

• Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen (in Österreich oder EU/EWR): Materielle Hilftsbedürftigkeit ist gegeben, wenn die hilfsbedürftige Person die Mittel zur Finanzierung eines bescheidenen Lebens nicht aufbringen kann. Für die Beurteilung der materiellen Hilfsbedürftigkeit sind Einkommen und Vermögen maßgeblich. Persönliche Hilftsbedürftigkeit ist gegeben, wenn Personen auf Grund ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Verfassung auf fremde Hilfe angewiesen sind; eine materielle Hilftsbedürftigkeit ist hier nicht Voraussetzung für die Zuerkennung der Mildtätigkeit.

•Finanzielle Hilfe in Katastrophenfällen (weltweit)

•Bekämpfung der Armut in Entwicklungsländern: Darunter versteht man die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der zu einem wirtschaftlichen Wachstum, verbunden mit strukturellem und sozialen Wandel führen soll. Die Förderung setzt zu dem eine gewisse Größenordnung voraus und darf nicht auf einige Einzelpersonen beschränkt bleiben.

•Die begünstigten Zwecke müssen unmittelbar gefördert werden, das heißt sie müssen durch den Spendenempfänger (Charity-Fonds) selbst gefördert werden, wobei sich dieser anderer natürlicher und juristischer Personen („Erfüllungsgehilfen“) bedienen darf. Deren Wirken muss wie das Wirken des Charity-Fonds anzusehen sein, also dass stets deutlich wird und bleibt, dass der Dritte für den Charity-Fonds auftritt. Bloße Finanzierung von Tätigkeiten, die von fremden Dritten eigenverantwortlich ausgeführt werden, reicht nicht aus.

 

Derzeit laufende Projekte:

• Akamasoa

• ELIMINATE

• Bergbauern Christkind & Nothilfe (KC Salzburg1)

• Rollstuhl Theresa

 

Bei privaten - Spendern muss ab 2017 der Zahler, der die Zahlung als Sonderausgabe berücksichtig haben möchte, bei der Überweisung an den "Kiwanis Distrikt Österreich Charity Fond (SO 1548)" seinen Vor- und Zunamen, sein Geburtsdatum und den Verwendungszweck bekannt geben. Ohne Bekanntgabe des Namens und des Geburtsdatums werden solche Sonderausgaben in der Veranlagung („Arbeitnehmerveranlagung“) nicht mehr berücksichtigt werden. Die Meldung über die Spende ist direkt (zwingend) vom Zahlungsempfänger an die Finanzverwaltung zu übermitteln; bei der Veranlagung wird die Spende vom zuständigen Finanzamt automatisch berücksichtigt.

Bei Unternehmen genügt wie bisher die Aufnahme der Zahlung in die Buchhaltung als Betriebsausgabe.

 

Die Bankverbindung lautet:

Kiwanis Distrikt Österreich Charity-Fonds

IBAN: AT09 1200 0515 1669 9817

AB 2017 sind folgende Angaben auf dem Überweisungsbeleg zwingend:

Private Spender müssen folgende Angaben ab 2017 am Zahlschein angeben:

Empfänger: Kiwanis Distrikt Österreich Charity-Fonds

IBAN: AT09 1200 0515 1669 9817

Das begünstigte Projekt - wie z.B.: Akamasoa

Vor- und Zunamen

Geburtsdatum

Der KIWANIS Charity Fond wird die Spende der Finanzverwaltung übermitteln und die Spende wird im Jahresausgleich vom zuständigen Finanzamt berücksichtigt.

Für Anfragen oder Auskünfte:

Mag. Dr. Karl Heinz Berger LL.M (Past Governor)
khb@kiwanis.at 

In den  Vereinsvorstand wurden gewählt: Michaela Prasthofer (Obfrau), Dr. Peter Ferstl (Obmann Stellvertreter), Dr. Karl Heinz Berger (Kassier), Gerhard Gschwentner(Vertreter des Distriktes), Funktionsperiode dieses Vorstandes 1.10.2016 - 30.9.2019